Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragungen auch eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beiden aufliegenden Zeugenbescheinigungen ermöglichen. Auf die weitere, von der Beklagten bezüglich des Beweisthemas der Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. erst an der Verhandlung vom 4. Mai 1995 beantragte Zeugenbefragung bzw. Edition eines Einvernahmeprotokolls ist im Interesse eines raschen Verfahrens und mangels sofortiger Verfügbarkeit zu verzichten. Im übrigen ist fraglich, ob mit den angerufenen Beweismitteln die Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. mit der erforderlichen Sicherheit überhaupt nachgewiesen werden könnte.