Daraufhin stellten die Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die Gegendarstellung in der Tageszeitung Z. und der Wochenendausgabe auf der ersten Seite, und zwar in derselben Form und Aufmachung wie die inkriminierten Artikel, zu veröffentlichen: Aus den Erwägungen: 2. - Im Verfahren betreffend Gegendarstellung entscheidet der Richter unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel (Art. 28l Abs. 3 ZGB). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung schliesst den Zeugenbeweis nicht von vornherein aus. Die Praxis im Kanton