Die Redaktion der Z. reagierte umgehend auf das Gegendarstellungsbegehren und erklärte sich bereit, eine gekürzte Gegendarstellung abzudrucken. Die Kläger lehnten diesen Gegenvorschlag ab und erklärten, einzig die Veröffentlichung des gesamten, von ihnen erstellten Textes zu akzeptieren. Die Beklagte verweigerte die Veröffentlichung dieser Gegendarstellung mit zwei Erklärungen vom 31. März 1995. Daraufhin stellten die Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die Gegendarstellung in der Tageszeitung Z. und der Wochenendausgabe auf der ersten Seite, und zwar in derselben Form und Aufmachung wie die inkriminierten Artikel, zu veröffentlichen: