In der Wochenendausgabe der Z. vom 26. März 1995 erschien ein Artikel unter dem Titel "X.: Frauen auch in Zimmern nicht sicher." Darin wurde berichtet, der Kläger 1 habe sich seinen Gästen nicht nur mit versteckten Videokameras genähert, sondern sei auch öfter in den Zimmern seiner weiblichen Gäste anzutreffen gewesen. Am 29. März 1995 verlangten die Rechtsvertreter der Kläger die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Z. und in der Wochenendausgabe. Die Redaktion der Z. reagierte umgehend auf das Gegendarstellungsbegehren und erklärte sich bereit, eine gekürzte Gegendarstellung abzudrucken.