| Instanz: | Erstinstanzliche Gerichte | |---|---| | Abteilung: | Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land | | Rechtsgebiet: | Personenrecht | | Entscheiddatum: | 15.05.1995 | | Fallnummer: | OG 1996 1 | | LGVE: | 1996 I Nr. 1 | | Leitsatz: | Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht.