{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_OG-1996-1_1995-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1671", "Checksum": "2aa9305ec2fe79c4ee961a89bc09be7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 1", "1996 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:11", "Checksum": "16c5e49da233891f302980ce74ef3bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht\n\n im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag. Der geänderte Text muss inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellen. Eine teilweise Gutheissung der Gegendarstellung kommt allerdings nur in Frage, sofern die Klage so formuliert ist, dass die Abänderungen vom Richter ohne weiteres vorgenommen werden können; es ist diesem nicht zuzumuten, den Gegendarstellungstext selber zu redigieren (BGE 115 II 119, 117 II 4f., 119 II 108). Soweit der Richter den Text abändern kann, muss dies auch dem Kläger möglich sein, jedenfalls solange dieser nach dem massgeblichen Prozessrecht noch von seiner Klage teilweise Abstand nehmen kann (BGE 117 II 6). Gegen die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes während des Verfahrens durch die Kläger bringt die Beklagte vor, bei der Frist zur Einreichung einer Gegendarstellung handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Zudem sei die mit der Neuformulierung des Gegendarstellungstextes erfolgte Klageänderung als verspätet abzuweisen. Mit Einreichung der Klage sei das Prozessthema bestimmt, weshalb eine Änderung des Textes nicht mehr möglich sei. Die Klägerschaft mache mit der Neuformulierung des Textes keine Kürzungen im Sinne der Rechtsprechung, sondern klage jetzt ein Aliud ein. Hier werde eine andere Gegendarstellung vorgelegt, die mit der ursprünglich Eingeklagten nichts mehr zu tun habe. Es trifft zu, dass die in Art. 28i Abs. 1 ZGB aufgestellte Frist in der Doktrin als Verwirkungsfrist betrachtet wird (Hotz, a.a.O., S. 81; Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 269; Kocian Elmaleh, a.a.O., S. 169). Die erwähnte Frist betrifft jedoch die Absendung des Textes an das Medienunternehmen, nicht das Verfahren vor dem Richter. Diesbezüglich ist eine Abänderung des Textes nach der Rechtsprechung auch durch den Kläger möglich, sogar noch in der Berufung ans Bundesgericht (BGE 117 II 6). Zweifellos wäre es unzulässig, im Verfahren vor dem Richter einen völlig neuen Gegendarstellungstext mit bisher nicht enthaltenen Behauptungen einzureichen. Entscheidend sind dabei aber nicht die Formulierungen oder die formelle Gestaltung des Textes, sondern dessen Inhalt. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist somit die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes durch die Klägerschaft im vorliegenden Verfahren insoweit zulässig, als damit inhaltlich nicht über die Aussagen im ursprünglichen Text hinausgegangen wird, welcher der Beklagten vorgelegt wurde. Zu prüfen ist, ob der nunmehr vorgelegte Gegendarstellungstext Behauptungen enthält, die sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als offensichtlich unrichtig erweisen. 5. - (...) 6. - Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Die Veröffentlichung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB). Die Gegendarstellung sollte unter gleich günstigen Bedingungen veröffentlicht werden wie die Tatsachendarstellung (Hotz, a.a.O., S. 91; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 169). Während in der zitierten Literatur die Ansicht vorherrscht, die Gegendarstellung müsse in der gleichen Rubrik und zumindest tendenziell in der gleichen Aufmachung, Schriftart und Grösse erfolgen, ergibt sich gemäss Praxis aus der gesetzlichen Regelung nicht eine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik beziehungsweise auf der gleichen Seite wie die ursprüngliche Mitteilung abzudrucken. Es muss sich aber doch um eine vom Publikum ebenso beachtete Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 99). Das Erfordernis einer möglichst gleichwertigen Plazierung ist um so strikter zu beachten, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt oder wenn diese in auffälliger Aufmachung erschienen ist (ZR 86 [1987] Nr. 83). Angesichts der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten über mehrere Tage hinweg die Schlagzeilen auf der ersten Seite der Z. beherrschte, erscheint die von der Klägerschaft verlangte Plazierung auf der Frontseite durchaus angemessen. Obwohl sich das Gericht nicht zur regelmässigen Leserschaft der Z. zählt, darf davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall in Frage stehende Berichterstattung auch für die Verhältnisse dieser Zeitung ausserordentlich auffällig gestaltet war und durch täglich neue Schlagzeilen grosse Aufmerksamkeit auf sich zog. Diese Wirkung wurde durch die wiederholten Ankündigungen auf dem Aushang und in der Fernsehwerbung noch verstärkt. Unter diesen Umständen wäre auch die Anordnung, die Gegendarstellung sei ebenfalls im Aushang anzukündigen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Hotz, a.a.O., S. 58f.; Kocian Elmaleh, a.a.O., S. 155). Da es jedoch an einem entsprechenden Antrag fehlt, ist darüber im vorliegenden Fall nicht zu befinden. Um die vom Recht der Gegendarstellung angestrebte \"Waffengleichheit\" zwischen Medienunternehmen und dem von einer Tatsachendarstellung Betroffenen (Hotz, a.a.O., S. 28; Tuor/Schnyder/Schmid, S. 99; Bucher, a.a.O., N 633) zumindest tendenziell zu verwirklichen, ist die Gegendarstellung in der Z. über zwei Spalten, in ganzem Umfang auf der oberen Seitenhälfte und mit einem fettgedruckten Titel in Zeilenhöhe von mindestens 12 mm zu veröffentlichen. Für die Wochenendausgabe, welche nur einen"}