{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_OG-1996-1_1995-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1671", "Checksum": "2aa9305ec2fe79c4ee961a89bc09be7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 1", "1996 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:11", "Checksum": "16c5e49da233891f302980ce74ef3bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht\n\n\n| Entscheid: | In der Ausgabe der Zeitung Z. vom 24. März 1995 erschien auf der Frontseite ein Artikel unter dem Titel \"Nackte Stars heimlich gefilmt\". Darin wurde dem Kläger 1 vorgeworfen, in der Sauna des Kurhotels X. heimlich Videokameras installiert und die Hotelgäste damit gefilmt zu haben. In den folgenden Ausgaben der Z. fand die Berichterstattung über die Videokameras im Kurhotel X. ihre Fortsetzung, wobei die betreffenden Artikel vorwiegend auf der Frontseite und unter auffälligen Schlagzeilen erschienen. In der Wochenendausgabe der Z. vom 26. März 1995 erschien ein Artikel unter dem Titel \"X.: Frauen auch in Zimmern nicht sicher.\" Darin wurde berichtet, der Kläger 1 habe sich seinen Gästen nicht nur mit versteckten Videokameras genähert, sondern sei auch öfter in den Zimmern seiner weiblichen Gäste anzutreffen gewesen. Am 29. März 1995 verlangten die Rechtsvertreter der Kläger die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Z. und in der Wochenendausgabe. Die Redaktion der Z. reagierte umgehend auf das Gegendarstellungsbegehren und erklärte sich bereit, eine gekürzte Gegendarstellung abzudrucken. Die Kläger lehnten diesen Gegenvorschlag ab und erklärten, einzig die Veröffentlichung des gesamten, von ihnen erstellten Textes zu akzeptieren. Die Beklagte verweigerte die Veröffentlichung dieser Gegendarstellung mit zwei Erklärungen vom 31. März 1995. Daraufhin stellten die Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die Gegendarstellung in der Tageszeitung Z. und der Wochenendausgabe auf der ersten Seite, und zwar in derselben Form und Aufmachung wie die inkriminierten Artikel, zu veröffentlichen: Aus den Erwägungen: 2. - Im Verfahren betreffend Gegendarstellung entscheidet der Richter unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel (Art. 28l Abs. 3 ZGB). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung schliesst den Zeugenbeweis nicht von vornherein aus. Die Praxis im Kanton Zürich lehnt zwar den Zeugenbeweis für den Beweis offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB ab, da Zeugenaussagen keine unwiderlegbaren Beweise seien, welche die Unrichtigkeit der Gegendarstellung sofort und absolut überzeugend darzutun vermöchten (ZR 88 [1989] Nr. 34). In der Rechtsprechung insgesamt hat sich dieser Grundsatz allerdings noch nicht verfestigt (vgl. Kocian Elmaleh Katerina, Gegendarstellungsrecht - Droit de réponse, Diss. Zürich 1993, S. 161f.; kein grundsätzlicher Ausschluss des Zeugenbeweises, in: ZR 87 [1988] Nr. 125). Ein beträchtlicher Teil der Lehre lässt den Zeugenbeweis auch im Verfahren betreffend Gegendarstellung zu (Hotz, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern und Stuttgart 1987, S. 109; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 170; kritisch zum Ausschluss des Zeugenbeweises auch Schürmann/Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 267). Angesichts der im vorliegenden Fall von einer Gegendarstellung auch betroffenen Drittinteressen (z.B. von allfälligen Saunabenützern) erscheint es daher gerechtfertigt, die beiden hinsichtlich Installation und Funktionsweise der Kameras im Kurhotel X. angebotenen Zeugen zu befragen. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht dadurch nicht. Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragungen auch eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beiden aufliegenden Zeugenbescheinigungen ermöglichen. Auf die weitere, von der Beklagten bezüglich des Beweisthemas der Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. erst an der Verhandlung vom 4. Mai 1995 beantragte Zeugenbefragung bzw. Edition eines Einvernahmeprotokolls ist im Interesse eines raschen Verfahrens und mangels sofortiger Verfügbarkeit zu verzichten. Im übrigen ist fraglich, ob mit den angerufenen Beweismitteln die Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. mit der erforderlichen Sicherheit überhaupt nachgewiesen werden könnte. Selbst wenn die angerufene Zeugin glaubhaft versicherte, beim Kläger 1 ein entsprechendes Video gesehen zu haben, wäre damit noch nicht klar erwiesen, dass das fragliche Video tatsächlich im Kurhotel X. aufgenommen wurde. Die Abklärung dieser Frage würde weitere Beweiserhebungen bedingen, die den Rahmen eines Gegendarstellungsverfahrens in jedem Fall sprengen würden. 3. - (...) 4. - Für die Form und den Inhalt der Gegendarstellung sind zwei Kriterien massgebend. Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB). An den Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Gegendarstellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Medienunternehmen muss die offensichtliche Unrichtigkeit sofort und unwiderlegbar dartun. Die Weigerung, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, ist daher nur in ganz eindeutigen Fällen gerechtfertigt, die nicht ein langdauerndes ordentliches Verfahren erfordern (Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 267; BGE 115 II 115; LGVE 1992 I Nr. 1). Das Gericht kann eine verlangte Gegendarstellung auf ein gesetzeskonformes Mass kürzen, abändern oder gar ergänzen. Sowohl Kürzungen als auch Ergänzungen sind allerdings nur insoweit zulässig, als dadurch inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgegangen wird, die bereits"}