{"Signatur": "LU_BZG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BZG_001_OG-1996-1_1995-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1671", "Checksum": "2aa9305ec2fe79c4ee961a89bc09be7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 1", "1996 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Erstinstanzliche Gerichte "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:11", "Checksum": "16c5e49da233891f302980ce74ef3bae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Erstinstanzliche Gerichte 15.05.1995 OG 1996 1 (1996 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. | Personenrecht\n\n| Instanz: | Erstinstanzliche Gerichte |\n|---|---|\n| Abteilung: | Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land |\n| Rechtsgebiet: | Personenrecht |\n| Entscheiddatum: | 15.05.1995 |\n| Fallnummer: | OG 1996 1 |\n| LGVE: | 1996 I Nr. 1 |\n| Leitsatz: | Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}