Gauch Peter, Der Werkvertrag, 3. Aufl., Rz 1564). Dieser Beweis ist dem Nachbarn auch zuzumuten, da es dieser in der Hand hat, sich die entsprechenden Beweismittel zu sichern, etwa indem er die Beanstandung mit eingeschriebenem Brief zustellt oder diese vor Zeugen vorbringt. |