Er müsste damit eine unbestimmte negative Tatsache beweisen, die sich irgendeinmal in irgendeiner Form hätte verwirklicht haben können. Da ein solcher Beweis für eine unbestimmte negative Tatsache fast unmöglich erbracht werden kann, rechtfertigt es sich, in diesem Punkt die Beweislast umzukehren und dem Nachbarn den positiven Beweis dafür, dass er Einspruch erhoben hat, aufzuerlegen (Kummer, a.a.O., N 196ff. zu Art. 8 ZGB; Guldener, a.a.O., S. 52; Deschenaux, a.a.O., S. 262; von Greyerz Christoph, Der Beweis negativer Tatsachen, Bern 1963, S. 42; analog zur Mängelrüge beim Werkvertrag: Gauch Peter, Der Werkvertrag, 3. Aufl., Rz 1564).