Diese Beweislastverteilung ist allerdings in einem Punkt, nämlich in der Frage, ob gegen die Pflanze vom Nachbar Einspruch erhoben wurde, zu überdenken. Obläge die Beweislast auch in diesem Punkt dem Eigentümer der Pflanzung, müsste dieser den Beweis erbringen, dass der Nachbar während mindestens fünf Jahren niemals gegen die Pflanzung Einspruch erhoben hätte. Er müsste damit eine unbestimmte negative Tatsache beweisen, die sich irgendeinmal in irgendeiner Form hätte verwirklicht haben können.