Demnach hat der Eigentümer der Pflanzungen mit Unterabstand, der behauptet, diese seien zugelassen worden, die Voraussetzungen dieser Zulassung zu beweisen. Ihm obliegt insbesondere die Beweislast dafür, wann die Pflanze eingesetzt wurde. Falls er behauptet, der Nachbar habe die Pflanze ausdrücklich zugelassen, hat er auch dies zu beweisen. Diese Beweislastverteilung ist allerdings in einem Punkt, nämlich in der Frage, ob gegen die Pflanze vom Nachbar Einspruch erhoben wurde, zu überdenken.