Da die Zulassung bewirkt, dass der Nachbar sein Recht auf Beseitigung einer zu nahe gesetzten Pflanzung verliert, ist sie als rechtsvernichtende Tatsache zu werten. Die Beweislast für eine rechtsvernichtende Tatsache obliegt demjenigen, welcher den Untergang eines Rechts - im vorliegenden Fall des Beseitigungsrechts - behauptet (Guldener Max, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 26; Kummer, Berner Komm., N 160ff. zu Art. 8 ZGB; Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, S. 253ff.). Demnach hat der Eigentümer der Pflanzungen mit Unterabstand, der behauptet, diese seien zugelassen worden, die Voraussetzungen dieser Zulassung zu beweisen.