Die Duldung einer Pflanzung während einer gewissen Zeit bedeutet nicht die Duldung jeder Grösse der Pflanze. So unterliegt der Anspruch auf Zurückschneiden von Grünhecken bzw. auf "unter der Schere Halten" von Pflanzungen der Verjährung nicht (Liver, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, S. 250; Lindenmann Alfred, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Baden 1988, S. 61; anderer Meinung: SJZ 25 [1928/29] S. 187; Waldis Aloys, Das Nachbarrecht, 4. Aufl., Zürich 1953, S. 133). b) Da die Zulassung bewirkt, dass der Nachbar sein Recht auf Beseitigung einer zu nahe gesetzten Pflanzung verliert, ist sie als rechtsvernichtende Tatsache zu werten.