Nach geltender Praxis hat ein Nachbar innert fünf Jahren seit der Anpflanzung Protest einzulegen, ansonsten die Zulassung der im Unterabstand stehenden Pflanze fingiert wird (LGVE 1988 I Nr. 7). a) Die Rechtsfolge einer Zulassung besteht darin, dass die zu nahe stehende Pflanzung in ihrem Bestand geschützt wird. Dieser Schutz im Bestand bedeutet aber nicht, dass die Pflanze auch höhen- und umfangmässig beliebig wuchern darf (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 21. Oktober 1988 i. S. K. c. Z., S. 10). Die Duldung einer Pflanzung während einer gewissen Zeit bedeutet nicht die Duldung jeder Grösse der Pflanze.