So bleiben Bäume und Grünhecken, welche von alters her oder infolge Zulassung des Nachbarn näher an der Grenze stehen, in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so sind für Neupflanzungen die Grenzabstände wiederum einzuhalten (§ 90 Ziff. 4 EGZGB). Nach der Rechtsprechung muss die Zulassung einer Pflanzung mit Unterabstand durch den Nachbarn nicht ausdrücklich erfolgen. Auch ein jahrelanges Stillschweigen des Nachbarn wird als Duldung der Pflanze interpretiert. Nach geltender Praxis hat ein Nachbar innert fünf Jahren seit der Anpflanzung Protest einzulegen, ansonsten die Zulassung der im Unterabstand stehenden Pflanze fingiert wird (LGVE 1988 I Nr. 7).