Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Beide verlangen, der andere habe Pflanzungen, welche zu nahe an der Grenze stünden, zu beseitigen, respektive zurückzuschneiden. Beide machen weiter geltend, ihre eigenen Pflanzungen, welche seit mehr als fünf Jahren bestünden, seien nie beanstandet worden, weshalb sie im Sinne von § 90 Ziff. 4 EGZGB zugelassen seien. Aus den Erwägungen: Für bestehende Pflanzungen gelten die Abstandsvorschriften von § 90 EGZGB nicht ausnahmslos. So bleiben Bäume und Grünhecken, welche von alters her oder infolge Zulassung des Nachbarn näher an der Grenze stehen, in ihrem Bestand geschützt;