Y......... ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und - des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. X... Y......... wird zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. 3. a) Die sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson Mod. SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin mit sieben Patronen, welche bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind, werden nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. b) Die anderen sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.;