Für eine Einziehung dieser nicht deliktsrelevanten und rechtmässig im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen besteht weder eine hinreichende Grundlage noch eine konkrete Veranlassung. 9. Kosten Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten (§ 275 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden dem Angeklagten alle Kosten des vorliegenden Strafverfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2'500.--. Die weiteren amtlichen Kosten sind aus der Aufstellung in Ziff. 4 des Urteilsspruchs ersichtlich. Urteilsspruch 1. X... Y......... ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung nach Art.