SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin samt Patronen (alles deponiert bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern; vgl. Ueberweisungserkanntnis S. 10; Fasz. 1 Bel. 2 S. 26, Bel. 22-24, 35; Fasz. 3 Bel. 1 ff.) werden in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 8.3 Die übrigen beim Angeklagten sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.;