8. Sicherstellungen 8.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei genügt es, wenn die relative Gefährlichkeit eines Gegenstandes in der Hand einer bestimmten Person gegeben ist (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 58 StGB N 7 m.w.H.). 8.2 Die beim Angeklagten sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson, Mod. SW 9F, Kal.