6.3) wird im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB sehr stark zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen. Anderenfalls wäre kein Strafmass in der Grös-senordnung von lediglich 6 Jahren Zuchthaus (d.h. nur 1 Jahr über der absoluten Mindeststrafe für eine [eventual-] vorsätzliche Tötung) möglich. 8. Sicherstellungen 8.1