Zusätzliche Delikte (hier ein vollendeter Tötungsversuch) haben ausserdem eine Straferhöhung zur Folge. - Ein Strafmass, das den bedingten Vollzug ermöglichen würde (d.h. ein solches von maximal 18 Monaten Zuchthaus) ist beim zu beurteilenden Straffall aufgrund des vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmens von vornherein nicht möglich. - Den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bezüglich Tat- und Täterkomponente (vgl. dazu im Einzelnen oben Erw. 6.3) wird im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB sehr stark zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen.