Eine diesbezügliche Zusammenfassung ist naturgemäss nicht möglich. An dieser Stelle sei nur noch einmal an Folgendes erinnert: - Vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB zieht selbst bei Eventualvorsatz zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (Maximalstrafe: 20 Jahre Zuchthaus) nach sich, sofern nicht spezielle Strafmilderungsgründe (wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit usw.) gegeben sind. Zusätzliche Delikte (hier ein vollendeter Tötungsversuch) haben ausserdem eine Straferhöhung zur Folge.