Die Abwehr hat aber immer verhältnismässig zu sein und darf nur so lange erfolgen, als der Betroffene tatsächlich angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff rechnen muss. Unter keinen Umständen ist es zulässig, zwei ohne Beute flüchtenden Einbrechern, von denen erkennbar keine unmittelbare Gefahr (mehr) ausgeht, hinterherzuschiessen. Ein solches Verhalten ist auch aufgrund der damit verbundenen Gefährdung Dritter (Passanten, Nachbarn usw.) nicht tolerierbar. 7.3 Zum Strafmass wird auf die ausführliche Darstellung in Erw. 6.1 und 6.3 verwiesen. Eine diesbezügliche Zusammenfassung ist naturgemäss nicht möglich.