- Andere Rechtfertigungs-, Schuldausschluss- oder Schuldmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. - Um allfällige Missverständnisse auszuschliessen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das vorliegende Urteil nicht bedeutet, dass man sich als Privater nicht gegen Angriffe auf sein Eigentum zur Wehr setzen und beispielsweise Einbrecher in die Flucht schlagen dürfte. Die Abwehr hat aber immer verhältnismässig zu sein und darf nur so lange erfolgen, als der Betroffene tatsächlich angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff rechnen muss.