Es bestand keine konkrete Bedrohungslage, denn die beiden Einbrecher waren, als sie den Angeklagten erblickt hatten, sofort davongerannt, und nichts deutete darauf hin, dass sie sich nur versteckt haben könnten und zurückkommen würden. Erst als sich die beiden Männer auf der Flucht befanden und sich schon erheblich vom Haus entfernt hatten, feuerte X... Y......... ihnen in sog. Combatstellung zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen hinterher. - Andere Rechtfertigungs-, Schuldausschluss- oder Schuldmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.