113 StGB resp. des Totschlagsversuchs ist ebenfalls nicht anwendbar. Zwar handelte X... Y......... in einer heftigen Gemütsbewegung; diese war jedoch nicht "nach den Umständen entschuldbar" (vgl. den Gesetzestext von Art. 113 StGB und oben Erw. 4.3). - Als X... Y......... sieben Schüsse aus seiner Pistole abfeuerte, lag eindeutig - und auch für ihn erkennbar - keine Notwehrsituation (mehr) vor. Es bestand keine konkrete Bedrohungslage, denn die beiden Einbrecher waren, als sie den Angeklagten erblickt hatten, sofort davongerannt, und nichts deutete darauf hin, dass sie sich nur versteckt haben könnten und zurückkommen würden.