111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung) erfüllt. - In subjektiver Hinsicht (d.h. hinsichtlich der Frage, was der Angeklagte wusste und wollte) ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass kein direkter Vorsatz (also keine eigentliche Tötungsabsicht) vorlag. Es lag aber in beiden Fällen (Tötung und Tötungsversuch) ein sog. Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todeseintritts; dazu oben Erw. 2.2 und 4.1) vor, der rechtlich dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist. - Ein Mord nach Art. 112 StGB (resp. ein Mordversuch) liegt mangels besonderer Skrupellosigkeit nicht vor. - Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp.