- Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der den tödlichen Schuss auf B..... F........ abgegeben hatte. Ausser dem Angeklagten schoss im fraglichen Zeitraum und am betreffenden Ort niemand. 7.2 In rechtlicher Hinsicht führt das in Erw. 7.1 zusammengefasste Beweisergebnis zu folgenden Schuldsprüchen: - X... Y......... hat einen Menschen (B..... F........) umgebracht. Hinsichtlich eines weiteren Menschen (unbekannter Komplize) hat er zudem - objektiv betrachtet - alles getan, was erforderlich war, damit dieser ebenfalls hätte getötet werden können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) resp. Art. 111 in Verbindung mit Art.