Er schoss also den Flüchtenden hinterher, ohne dass es in diesem Zeitpunkt noch einen Grund für eine "Gegenwehr" gab. - Später fand man rund 50 Meter vom Ort der Schussabgabe entfernt auf einem Weg den schwer verletzten, bewusstlosen B..... F........, der in der Folge verstarb. F........ verstarb an den Folgen eines von hinten (d.h. aus der Richtung des Hauses des Angeklagten) erfolgten Kopfdurchschusses, wobei der besagte Schuss nicht aus der Nähe abgegeben worden war. Seinem Komplizen gelang die Flucht. - Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der den tödlichen Schuss auf B..... F........ abgegeben hatte.