B..... F........ und sein Komplize sofort davon. - Zu keiner Zeit wurden der Angeklagte oder seine Familie konkret physisch angegriffen oder bedroht, und es gab aufgrund des Verhaltens der beiden Einbrecher (insb. sofortige Flucht ohne Beute) auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung oder ein Angriff bevorstehen könnte. Insbesondere deutete nichts darauf hin, dass die beiden Männer sich nur versteckt haben könnten und allenfalls zurückkommen würden.