Weitere Komplizen gab es nicht. - B..... F........ und sein Komplize hielten sich widerrechtlich auf dem Grundstück des Angeklagten auf und machten sich aussen an einem Fenster zu schaffen. Sie befanden sich aber zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses und erbeuteten auch nichts. - Als der Angeklagte - ohne zuvor im Haus das Licht angezündet oder die Polizei verständigt zu haben - mit der geladenen Pistole in der Hand zu den beiden Männern auf den beleuchteten Vorplatz hinaustrat, rannten B..... F........ und sein Komplize sofort davon.