Ausserdem ist die Strafe zusätzlich zu erhöhen, wenn ein weiterer mit Freiheitsstrafe bedrohter Tatbestand (hier ein vollendeter Tötungsversuch) erfüllt ist (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die heute ausgesprochene Zuchthausstrafe von 6 Jahren bewegt sich somit im untersten Bereich dessen, was vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehen wurde (Höchststrafe: 20 Jahre Zuchthaus; vgl. Art. 111 und Art. 35 StGB). 6.4 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen, denn die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt die für diese Rechtswohltat zwingend vorgesehene gesetzliche Obergrenze von 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)