2 S. 13) - nicht einfach zu Lasten des Angeklagten angenommen werden. Alles in allem ist dem Verschulden des Angeklagten unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren angemessen. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass - wenn keine besonderen Strafmilderungsgründe wie verminderte Zurechnungsfähigkeit usw. vorliegen - bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB von Gesetzes wegen nie eine Freiheitsstrafe unter 5 Jahren ausgesprochen werden kann. Ausserdem ist die Strafe zusätzlich zu erhöhen, wenn ein weiterer mit Freiheitsstrafe bedrohter Tatbestand (hier ein vollendeter Tötungsversuch) erfüllt ist (Art.