s Tatmotiv liegt nicht klar und eindeutig zu Tage. Sicher spielten - wovon im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist - Abschreckungs- und Verteidigungsgedanken, d.h. das "Vertreibenwollen" der beiden Einbrecher, verbunden mit dem Markieren von Abwehrwillen und Widerstand, eine zentrale Rolle (vgl. dazu die Ausführungen des Angeklagten in fl. Akten Bel. 9; Dep. 69). X... Y......... beschränkte sich aber bedenklicherweise nicht etwa auf Warnschüsse in die Luft, die diesen Zweck genauso gut erfüllt hätten, sondern schoss beidhändig zwei Schussserien (insgesamt sieben Schüsse) ausgerechnet in die Fluchtrichtung der beiden Männer.