Es lag also ein grosses Selbstverschulden der Opfer vor. X... Y......... war zudem bei der Tat schlaftrunken und nicht unerheblich alkoholisiert, was ihn etwas enthemmt haben dürfte. Der bisher völlig unbescholtene, seriöse, fleissige, beruflich und familiär integrierte, in geordneten Verhältnissen lebende Angeklagte wurde spontan, aus einer von ihm nicht selbst herbeigeführten besonderen Situation heraus, straffällig. X... Y........s Tatmotiv liegt nicht klar und eindeutig zu Tage.