65 StGB zur Anwendung. Ausserdem handelte X... Y......... bei der Tat in einem - allerdings nicht entschuldbaren - Affekt, d.h. in einer heftigen Gemütsbewegung, die von den Einbrechern durch ihr Verhalten provoziert worden war. Die Tat geschah in einer nicht vom Angeklagten verschuldeten Ausnahmesituation und richtete sich gegen zwei Personen, die sich selbst rechtswidrig verhalten hatten, indem sie im Schutz der Dunkelheit auf das Grundstück des Angeklagten vorgedrungen waren und versucht hatten, in sein Haus einzubrechen. Es lag also ein grosses Selbstverschulden der Opfer vor.