Er ist ferner aufgrund seiner persönlichen Situation (berufstätiger Familienvater mit eigenem Geschäft usw.) äusserst strafempfindlich. Jedenfalls wird die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den Angeklagten und seine Familie voraussichtlich mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein. Strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass dem Angeklagten kein direkter Tötungsvorsatz, sondern nur (aber immerhin) Eventualvorsatz - also das Inkaufnehmen des Todes der flüchtenden Einbrecher - angelastet resp. nachgewiesen werden kann. Bezüglich des vollendeten Tötungsversuchs kommt ferner eine gewisse Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 StGB zur Anwendung.