Auf der anderen Seite spricht etliches für den Angeklagten. Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, der bislang in strafrechtlicher Hinsicht noch nie negativ in Erscheinung getreten ist. Auch sein sonstiger Leumund ist gut. In persönlicher Hinsicht ist weiter anzumerken, dass X... Y......... das Geschehene nach eigenen Angaben bedauert und - ebenso wie seine Angehörigen - durch das relativ lange dauernde Straf-verfahren, die Reaktion seiner Umwelt und den grossen Medienrummel psychisch stark beeinträchtigt wurde. Er ist ferner aufgrund seiner persönlichen Situation (berufstätiger Familienvater mit eigenem Geschäft usw.) äusserst strafempfindlich.