Insbesondere lag entgegen den Behauptungen des Angeklagten keine (Putativ-) Notwehrsituation vor. X... Y......... feuerte zwei erkennbar flüchtenden Männern beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien hinterher, obschon von diesen Männern im damaligen Zeitpunkt keine konkrete Bedrohung (mehr) ausging und sie auch nichts erbeutet hatten. Ein solches Verhalten muss nicht nur als eindeutig tötungstypisch, sondern auch als krass unverhältnismässig, unvernünftig und rücksichtslos bezeichnet werden. Was X... Y......... getan hat, kann in einem zivilisierten Rechtsstaat nicht toleriert werden.