111 StGB vor. Hinzu kommt bezüglich des zweiten Einbrechers, dem die Flucht gelang, ein vollendeter Versuch des gleichen Delikts. Es ist in diesem Zusammenhang an die obligatorische Straferhöhung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (wegen Tatmehrheit) zu erinnern. Das Verhalten des Angeklagten, der gerade für den Fall eines Einbruchs stets eine geladene Pistole auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrte und demzufolge auf eine solche Situation nicht gänzlich unvorbereitet war, war in jeder Hinsicht falsch und durch nichts gerechtfertigt. Insbesondere lag entgegen den Behauptungen des Angeklagten keine (Putativ-) Notwehrsituation vor.