Das Verschulden des Angeklagten wiegt - auch und garade wenn man sich die konkreten Tatumstände vor Augen hält - sicher nicht leicht; es wiegt jedoch im vorliegenden Fall trotz der Herbeiführung des Todes eines Menschen auch nicht extrem schwer. X... Y......... hat, auch wenn er dies selbst nicht wahrhaben will, eigenhändig einen Menschen umgebracht, und zwar durch einen Kopfdurchschuss von hinten. Damit hat er in Bezug auf B..... F........ das höchste von unserer Rechtsordnung geschützte Gut, nämlich das menschliche Leben, unwiederbringlich zerstört. Rechtlich liegt eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB vor.