Die Familie wohnte zunächst während längerer Zeit an der ...............strasse ... in ..................... Im ............ 1999 zog man dann ins neu erstellte Einfamilienhaus an der ........................ in Emmenbrücke, wo sich nur rund zwei Monate später der heute zu beurteilende Vorfall ereignete. Die Familie Y......... wohnt bis heute an dieser Adresse. Nach den Angaben des Angeklagten soll sein Verhältnis zu seiner Frau und den Kindern nach wie vor gut sein. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sehen wie folgt aus: Nach eigenen Angaben verdient er monatlich ca. Fr. ...........--. Das Vermögen wird mit Fr. .......-- angegeben.