Zürich 1994, S. 74 ff.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 117 IV 114, 118 IV 24, 121 IV 195, 122 IV 161 und 300, 123 IV 51 und 152, 124 IV 295, 127 IV 18 f.). 6.2 Zur Person des Angeklagten ist im Wesentlichen Folgendes bekannt: X... Y......... wurde am .......1963 in ...... geboren und wuchs an der ..............strasse in .................... zusammen mit zwei deutlich älteren Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf.