65 StGB gemildert werden kann, was letztlich dazu führt, dass der Tötungsversuch von der Strafzumessung her nicht extrem stark ins Gewicht fällt. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere folgende Faktoren zu beachten: