Zwar hat die obligatorische Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend keine Ausweitung des Strafrahmens nach oben (d.h. über 20 Jahre Zuchthaus hinaus) zur Folge, da der Richter stets an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden ist (BGE 116 IV 304); der zusätzlich begangene Tötungsversuch wirkt sich aber innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens (5 bis 20 Jahre Zuchthaus) straferhöhend aus. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Strafe für eine versuchte Tat nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB gemildert werden kann, was letztlich dazu führt, dass der Tötungsversuch von der Strafzumessung her nicht extrem stark ins Gewicht fällt.