Y......... hat eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und zusätzlich einen vollendeten Versuch dazu (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen. Art. 111 StGB sieht zwingend eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB) vor. Zudem ist die Strafe wegen des gleichzeitig begangenen Tötungsversuchs in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB obligatorisch zu erhöhen, was die Ausfällung der Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus ausschliesst. Zwar hat die obligatorische Strafschärfung nach Art.