64 Abs. 1 ff. StGB - sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich und werden von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Auf die Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB) wird an anderer Stelle eingegangen (unten Erw. 6.3). 6. Strafe 6.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zur Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Zudem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). X... Y......... hat eine vorsätzliche Tötung (Art.