1, 2 und 25). Dies bedeutet, dass gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen "Faustregel" vorliegend nicht von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung auszugehen ist, zumal dieser nach der Tat auch keinen "betrunkenen" oder sonstwie beeinträchtigten Eindruck hinterliess (dazu Fasz. 1 Bel. 1 ff.). Dem erwähnten Alkoholgenuss vor der Tat kann aber im Rahmen von Art. 63 StGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. 5.3 Andere Schuldausschluss- und Schuldmilderungsgründe Andere allgemeine oder besondere Schuldausschluss- und Schuldmilderungsgründe - insbesondere solche im Sinne von Art. 64 Abs. 1 ff.